Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 26.04.2017 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 26.04.2017, gebilligt in der Sitzung vom 26.04.2017) im Rathaus Denklingen vom 22.05.2017 bis 05.07.2017 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 29.05.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 26.04.2017 bis zum 05.07.2017 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 31 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 02.06.2017
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, E-Mail vom 28.06.2017
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, E-Mail vom 03.07.2017
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 01.06.2017
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 04.07.2017
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2017
- Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.06.2017
- Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 09.06.2017
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 30.05.2017
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 01.06.2017
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2017
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.07.2017
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 05.07.2017
- Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 03.06.2017
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.006.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 27.06.2017
- Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech, Schreiben vom 07.06.2017
- Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 19.06.2017
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 05.07.2017
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 03.07.2017
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 02.06.2017
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 01.06.2017
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 12.06.2017
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 29.05.2017
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2017
Folgende 19 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 02.06.2017
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, E-Mail vom 28.06.2017
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 01.06.2017
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2017
- Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.06.2017
- Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 09.06.2017
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 30.05.2017
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 01.06.2017
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2017
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.07.2017
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 05.07.2017
- Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 03.06.2017
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.06.2017
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 05.07.2017
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 03.07.2017
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 02.06.2017
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 12.06.2017
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 29.05.2017
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2017
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 12 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, E-Mail vom 03.07.2017
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 04.07.2017
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 27.06.2017
- Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech, Schreiben vom 07.06.2017
- Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 19.06.2017
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 01.06.2017
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 18 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es
sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
bittet bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes aus landwirtschaftlicher
Sicht zu prüfen, ob folgende Maßnahmen oder die Verwirklichung in folgender
Form möglich sind, um den Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen
möglichst gering zu halten.
1. Entsiegelungs- oder sonstige Rückbaumaßnahmen
2. Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
3. Aufwertungsmaßnahmen auf Flächen, die für den
Naturschutz bevorzugt werden
4. Produktionsintegrierte Maßnahmen auf land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Flächen
5. Auswahl von Flächen mit niedriger Bonität
6. Etwaige landwirtschaftliche Restflächen sollten
mit heutiger Technik rationell nutzbar sein
Da an das Gewerbegebiet landwirtschaftliche
Nutzflächen angrenzen, wird vorgeschlagen, im Hinblick auf mögliche
Betriebsleiterwohnungen folgenden Hinweis, z.B. in den textlichen Festsetzungen
aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
„Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der
Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen
(Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich
ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Die
Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind
mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit
zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen
Fahrverkehr) auch vor 06:00 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sonstige
Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22:00 Uhr zu dulden.“
Würdigung:
Die Minimierung des Verbrauchs von
landwirtschaftlichen Nutzflächen bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes
ist Ziel der Gemeinde.
Zu 1.) Entsiegelungen
oder sonstige Rückbaumaßnahmen sind in der Planung
nicht vorgesehen.
Zu 2.) Der Bauwerber
verfügt über kein Ökokonto; das Ökokonto der Gemeinde
Denklingen verfügt derzeit nicht über
ausreichende Ausgleichsflächen.
Zu 3.) Ein Teil der Ausgleichsflächen wird nachgewiesen auf dem
Grundstück
Flurnummer 3482 bei
Dienhausen. Dort sind bereits Ansätze
naturnaher Vegetation
vorhanden, die
landwirtschaftliche Nutzung wurde
bereits aufgegeben.
Zu 4.) Produktintegrierte
Maßnahmen sind vorgesehen auf den
Ausgleichsflächen Flurnummern 2190/0
und 2191/0, die heute als
Grünland bewirtschaftet werden. Die
Grünlandnutzung wird beibehalten,
jedoch extensiviert.
Zu 5.) Die Flurnummer 3482
weist eine niedrige Bonität auf.
Zu 6.) Die Flurnummern
2190/0 und 2191/9 werden weiterhin mit heutiger Technik bewirt-
schaftbar sein.
Da die Wohnnutzung innerhalb des Industriegebietes nur
ausnahmsweise zulässig ist und angesichts der Gebietskategorie nur ein geringer
Schutzanspruch gegenüber Immissionen besteht, ist ein Hinweis auf landwirtschaftliche Emissionen entbehrlich. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans wird kein „ländliches Wohnen“ realisiert
werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Ein Hinweis auf
landwirtschaftliche Emissionen, die auf (regelmäßig nicht zulässige)
Wohngebäude einwirken können, ist für ein Industriegebiet entbehrlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, E-Mail vom 03.07.2017
Zur vorgelegten Planung
nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher
Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass
eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8
Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet,
dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für
Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und
der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten,
die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die
übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf
Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den
Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art.
8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn
nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die
Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Würdigung:
Der Hinweis auf Art. 8
Abs. 1 – 2 DSchG und damit auf das unabhängig vom Bebauungsplan geltende
Recht ist unter Nr. B 16 im Entwurf der Satzung bereits enthalten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung
erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
3) DB Services Immobilien
GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 04.07.2017
Folgendes Schreiben ging am
04.07.2017 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. a.
Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und
Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB
AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie
notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit
dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin und zweifelsfrei und
ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die
Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. Bremsstäube, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb
ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den
einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw.
vorzunehmen. Eventuell erforderliche
Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind
gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Wir bitten Sie, uns an den weiteren
Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben
wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG,
DB Immobilien, Region Süd“
Würdigung:
Angesichts einer Entfernung von
mind. 750 m zwischen dem Geltungsbereich und der Bahnstrecke 5365)
Landsberg – Schongau sind keine Hinderungsgründe für Aus-, Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb erkennbar, die mit der
gegenständlichen Bauleitplanung in Verbindung stehen. Die von Eisenbahnbetrieb
und Unterhaltung der Infrastruktur ausgehenden Emissionen sind der Gemeinde
bekannt und in die Planung einbezogen worden, gleichwohl auch hier die große
Entfernung keine relevanten Beeinträchtigungen für das Industriegebiet erwarten
lässt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung
erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
4) Deutsche Telekom Technik
GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017
Folgendes Schreiben ist bei
der Gemeinde Denklingen eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet
bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen
diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der
Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden,
bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer
Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49 251
788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des
Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann,
sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte
setzten Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor
Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich
Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Für die Beteiligung danken wie Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom Technik GmbH“
Würdigung:
Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise
betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw.
ingenieurtechnischen Planung. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung ist
nicht erkennbar.
Eine Entwidmung von Verkehrswegen ist nicht vorgesehen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung
erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
5) Landratsamt Landsberg am
Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
05.07.2017
Das Landratsamt, Sg.
„Kreiseigener Tiefbau“ gibt nachfolgende Einwendungen an:
1.
Die Anbauverbotszone der Kreisstraße beträgt 15 m.
2.
Zufahrten zur Kreisstraße gelten als Sondernutzung
und sind vom Straßenbaulastträger zu genehmigen.
3.
Außerorts sind straßenebene Querungshilfen für
Fußgänger unzulässig.
Die Rechtsgrundlage ergibt
sich aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Als Möglichkeiten der
Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) gibt das Landratsamt, Sg.
„Kreiseigener Tiefbau“ folgende Stellungnahme ab:
zu 1. Die Anbauverbotszone
kann, wie geplant, auf 10 m reduziert werden.
zu 2. Es werden 2 Zufahrten
zur Kreisstraße zugelassen. Die notwendigen Sichtfelder vom 85 m bei einem
Abstand 3 m zur Kreisstraße sind darzustellen. Für die geplante Fußgängerbrücke
kann die Anbauverbotszone auf 5 m reduziert werden. Das freie Queren der
Kreisstraße ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden (z.B. geschlossene
Zaunanlage).
Würdigung:
Zu 1.) Die 15 m tiefe Anbauverbotszone nach
BayStrWG entlang der Kreisstraße ist im Plan mit Planzeichen B 15
eingetragen. Aufgrund der für die Bauleitplanung vorab abgestimmten Reduzierung
auf 10 m wurde die Baugrenze im nördlichen Teil des Gebietes
abschnittsweise bis auf einen Mindestabstand von 10 m zur Fahrbahn
festgesetzt.
Zu 2.) Im Vorfeld der
Bauleitplanung wurde die Lage der
Zufahrt zum neuen Baugebiet nördlich der Kreisstraße abgestimmt und dabei
insbesondere festgelegt, dass keine gegenüberliegenden Ein-/ Ausfahrten
vorhanden sein dürfen. Das verkehrsrechtliche Sondernutzungsrecht ist im Rahmen
nachgeordneter (Zulassungs-) Verfahren zu bescheiden. Die Sichtfelder der neuen Zufahrt sollen noch als Hinweis in die
Planzeichnung aufgenommen werden.
Zu 3) Für Fußgänger ist ein
niveaufreies Querungsbauwerk vorgesehen und hinsichtlich der erforderlichen
lichten Höhe mit dem LRA abgestimmt worden. Die Anbauverbotszone soll nun im
Bereich der geplanten Fußgängerbrücke durch Erweiterung der überbaubaren Fläche
auf 5 m Abstand zur Straße reduziert werden.
Die aus
straßenverkehrsrechtlichen Gründen angezeigte Unterbindung der ebenerdigen
Querung der Kreisstraße durch geeignete Maßnahmen ist im Bauantragsverfahren
nachzuweisen bzw. kann durch Beauflagung im Genehmigungsverfahren festgelegt
werden; eine Regelung im Bauleitplanverfahren wird nicht für erforderlich
gehalten. Ein entsprechender Zaun steht als Nebenanlage den Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht entgegen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Sichtfelder der neuen Zufahrt sind noch als Hinweis in die
Planzeichnung aufzunehmen.
Im Bereich der geplanten
Fußgängerbrücke erfolgt eine Erweiterung der überbaubaren Fläche auf 5 m
Abstand zur Straße.
Die Begründung ist
entsprechend zu ergänzen.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
6) Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017
Die Untere Abfallbehörde
gibt nachfolgende Einwendungen an:
Eine Teilfläche des
Geltungsbereiches Fl.Nr. 1831 Gmkg. Denkligen grenzt an eine
gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. 1834 Gmkg. Denklingen
an. Die Altdeponie ist im Altlastenkataster mit ABuDIS-Nr. 18100008 erfasst.
Es liegen Angaben über die
Ablagerung von insgesamt ca. 12.000 m³ Bohrgut und Bohrschlamm aus
verschiedenen Erdölaufschlussbohrungen aus den 80-ziger Jahren vor. Aufgrund
der organischen Zusätze kann ein relevantes Deponiegaspotential nicht ausgeschlossen
werden.
Angaben zur Abgrenzung der
Altdeponie sind nicht bekannt.
Des Weiteren liefern
historische Planwerke Hinweise auf das Vorhandensein einer offenbar verfüllten
Materialentnahmestelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1831 Gmkg. Denklingen (s.
beiliegender Lageplan).
Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die o.g. Altdeponie und die Auffüllungen die geplanten Nutzungen
negativ beeinträchtigen. Aufgrund des fehlenden Erkenntnisstandes zur
Gefährdungspotential, kann eine ggfs. baubegleitende Bewältigung der
Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher abgeschätzt werden.
Es wird daher empfohlen, die
relevanten Verdachtsbereiche räumlich zu erfassen und hinsichtlich potentieller
Boden- und Bodenluftkontaminationen zu untersuchen.
Die Maßnahmen sollten von
einer zugelassenen, sachverständigen Stelle (§18 BBodSchG) in Abstimmung mit
der Bodenschutzbehörde konzipiert und durchgeführt werden.
Die Rechtsgrundlagen ergeben
sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1, § 1a Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 24, § 5 Abs. 3 Nr.
3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1
BayBO, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9, § 7 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Nr. 1
u 2 KrWG und Art. 1 Satz 1 u. 2, Art. 12 BayBodSchG.
Im Übrigen sind laut
aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine
weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder
sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die
Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein,
die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und
2 i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m.
§ 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs.
2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Würdigung:
Zwischenzeitlich wurde ein Fachbeitrag erstellt, in dem die
Ergebnisse der im Oktober und November 2017 durchgeführten feldtechnischen,
bodenmechanischen und analytischen Untersuchungen beschrieben und bewertet
werden. Es wird die von möglicherweise vorhandenen Deponiegasen ausgehende
Gefährdung für den Umgriff des geplanten Bebauungsplans beurteilt. Ferner
werden Angaben zur Schadstoffbelastung ggf. angetroffener Auffüllungen sowie
zur Versickerung von Niederschlagswasser gemacht. („Gutachtliche Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel Automotive Group‘
Denklingen,
Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15.
November 2017, Kling Consult Planungs-
und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach).
Die Befürchtung eines relevanten Deponiegaspotentials hat sich durch insgesamt 5 Kleinrammbohrungen
entlang der Flurgrenze der überplanten Flurstücke 1831 und 1832, die an die auf
Flur-Nr. 1834 gelegenen Altdeponie
angrenzen, nicht bestätigt. Da im Bereich der Untersuchungspunkte keinerlei
anthropogene Auffüllungen beobachtet wurden, ist aus Sicht des Gutachters davon
auszugehen, dass die bekannte
Altablagerung auf die Flur-Nr. 1834 beschränkt ist. Für die Bauleitplanung
besteht somit diesbezüglich kein Handlungsbedarf.
Eine anthropogene
Verfüllung im zentralen Bereich der Flur-Nr. 1831 konnte durch die
Anlage von Baggerschürfen horizontal und vertikal eingegrenzt werden. Nach den
Analysebefunden der untersuchten Auffüllungen ist keine Grundwassergefährdung abzuleiten. Auch hier besteht für die
Bauleitplanung kein Handlungsbedarf.
Eine analytische Untersuchung
der Deckschichten stellte leicht
erhöhte Gehalte verschiedener, vermutlich geogenbedingter Schwermetalle
fest, so dass beim Aushub von Deckschichten bzw. anthropogenen Auffüllungen grundsätzlich
abfallrechtliche Kriterien zu berücksichtigen sind bzw. weiterer
Handlungsbedarf besteht. In Konsequenz eines erhöhten, vermutlich ebenfalls
geogenbedingten Arsengehalts in den Deckschichten sehen die Gutachter aufgrund
des großen Grundwasserflurabstandes keine Grundwassergefährdung bzw. keinen
weiteren Handlungsbedarf. Regelungsbedarf für den Bebauungsplan besteht nicht.
Die abfallrechtliche Behandlung des Aushubs ist in Abhängigkeit von den
Nutzungen in nachgeordneten Zulassungsverfahren festzulegen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um die
gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf am
Satzungsentwurf besteht nicht.
Das Gutachten wird – als
Anlage zur Begründung – Bestandteil des Bebauungsplans.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
7) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017
Das Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde gibt nachfolgende Einwendungen an:
Das Betriebsgelände der Fa. Hirschvogel soll durch
einen neuen Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“ überplant werden und
die vorhandenen verbindlichen Bebauungspläne Mühlaich I, II, III und IV
widerspruchsfrei zusammengefasst werden. Darüber hinaus soll das
Betriebsgelände im Norden durch eine zusätzliche ca. 3 ha große
Industriegebietsfläche (Teilbereich 1) erweitert werden.
Das in der Begründung zum Flächennutzungsplan in
Aussicht gestellte Lärmschutzgutachten für diese Planung wurde nicht vorgelegt.
Da somit der Nachweis fehlt, dass durch die Planungen die Immissionsrichtwerte
nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, müssen
seitens des Immissionsschutzes Einwendungen gegen die Planung vorgebracht
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits eine
schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Fa. Müller-BBM vom 11.04.2008
im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlaich IV“
existiert, auf die zurückgegriffen werden sollte. Mit Erstellung der
schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung sollte daher zweckmäßigerweise
die Fa. Müller-BBM beauftragt werden.
Das Lärmschutzgutachten soll nachweisen, dass unter
Berücksichtigung der bestehenden Emissionskontingente der Bebauungspläne
Mühlaich I, II, III und IV, das Emissionskontingent der zusätzlichen
Industriegebietsfläche so festgesetzt wird, dass in Summe die
Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten werden.
Da das Außenbereichsanwesen auf Fl.Nr. 1826/2 nur ca.
200 m vom Rand der zusätzlichen Industriegebietsfläche entfernt ist, wird das
Emissionskontingent voraussichtlich niedriger ausfallen.
Der Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“ muss
auch zutreffende Festsetzungen unter Punkt „8. Immissionsschutz“ beinhalten. Die
Festsetzungen 8.1 und 8.4 (Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mühlaich IV“)
sind in diesem Fall zu übernehmen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Mühlaich III“ sind überholt und wegzulassen.
Jedoch ist der Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive
Group“ entsprechend der Bebauungspläne Mühlaich I, II, III und IV zu untergliedern und die Flächen der
unterschiedlichen Emissionskontingente entsprechend der Grenzen der jeweiligen
Bebauungspläne zu kennzeichnen. Die Flächen der Bebauungspläne Mühlaich I, II,
III und IV haben gemäß der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung der
Fa. Müller-BBM vom 11.04.2008 (Seite 5) folgende Emissionskontingente (LEK):
Mühlaich I: LEK,
Tag = 68 dB(A)/m³
LEK,
Nacht = 53 dB(A)/m³
Mühlaich II: LEK,
Tag = 65 dB(A)/m³
LEK,
Nacht = 55 dB(A)/m³
Mühlaich III: LEK,
Tag = 65 dB(A)/m³
LEK,
Nacht = 55 dB(A)/m³
Mühlaich IV: LEK,
Tag = 65 dB(A)/m³
LEK,
Nacht = 55 dB(A)/m³
Die LEK, Tag und LEK, Nacht für die zusätzliche
Industriegebietsfläche (Teilbereich 1) müssen mittels des Lärmschutzgutachtens
berechnet werden und sind dann ebenfalls als Festsetzung Bebauungsplan
„Hirschvogel Automotive Group“ zu übernehmen.
Die Rechtsgrundlagen ergeben
sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e BauGB (sowie § 50 BImSchG) i.V.m. DIN
18005, TA Lärm, DIN 45691 und IIB5-4641-002/10 vom 25.07.2014, Seite 13-16
Als Möglichkeiten der
Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) fordert die untere
Immissionsschutzbehörde die Vorlage des o.g. Lärmschutzgutachtens.
Zutreffende Festsetzungen
zum Immissionsschutz unter Punkt „8. Immissionsschutz“ und Kennzeichnung der
Flächen für die jeweiligen Emissionskontingente.
Würdigung:
Der beauftragte Fachbeitrag
liegt inzwischen vor („Bebauungsplan Industriegebiet Firma Hirschvogel
Automotive Group Denklingen, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung,
Bericht Nr. M135623/01“, 18.09.17, Müller-BBM, Planegg, basierend auf einer
„Schalltechnische[n] Werksanalyse zur Ermittlung der hervorgerufenen
Schallemissionen und anteiligen Schallimmissionen in der Nachbarschaft“,
Bericht Nr. M137167/01“).
Die in dem Gutachten
erarbeiteten, notwendigen Festsetzungen (dort Kap. 8 i.V.m. Anhang A
S.5) sind in den Bebauungsplan zu übernehmen, in Aktualisierung der bisher dort
aus dem Bebauungsplan Mühlaich IV übernommenen Festsetzungen.
Da die Festsetzung ohne die
darin bezogene DIN in ihrer Tragweite für Betroffene nicht abschließend
beurteilbar ist, muss die Verfügbarkeit der DIN sichergestellt werden. In die
Hinweise ist ein entsprechender Passus eingefügt werden, wie/ wo diese DIN
eingesehen werden kann.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
A 8 der Festsetzungen
des Bebauungsplans wird entsprechend der Vorgabe des Gutachters folgendermaßen
gefasst:
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die folgenden Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
vom Dezember 2006 weder tags (06:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 06:00
Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
Bezeichnung |
Größe in qm |
LEK Tag (06:00 – 22:00 Uhr) in dB(A) |
LEK Nacht (22:00 – 06:00Uhr) in dB(A) |
GI 1 |
82.167 |
65 |
59 |
GI 2 |
49.366 |
60 |
53 |
GI 3 |
63.356 |
60 |
54 |
GI 4 |
37.007 |
55 |
55 |
GI 5 |
7.842 |
62 |
45 |
GI 6 |
28.833 |
65 |
56 |
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des
Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006 – 12, Abschnitt 5.
Sind in einer Anlage mehrere Teilflächen zuzuordnen, so ist
der Nachweis für die Teilflächen gemeinsam zu führen, d.h. es erfolgt eine
Summation der zulässigen Immissionskontingente aller zur Anlage gehörigen
Teilflächen (Summation).
Ein Vorhaben ist auch dann schalltechnisch zulässig, wen der
Beurteilungspegel Lrj den Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen
Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).“
Die Abgrenzung der Teilflächen
GI 1 bis GI 6 gemäß Anhang A S.5 des Gutachtens wird in die
Planzeichnung übernommen.
In Teil B wird ein Hinweis auf die
Verfügbarkeit der bezogenen DIN aufgenommen:
Die DIN-Normen, auf welche
die Festsetzungen (Teil A) Bezug nehmen,
a) werden bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der
Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten.
b) sind im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr.6, 10787 Berlin
erschienen und in allen DIN-Normen-Auslegestellen kostenfrei einzusehen. Die
Normen sind dort in der Regel in elektronischer Form am Bildschirm zugänglich.
Dies sind:
- DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“; Dezember 2006
Die Begründung ist um die
gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Das Gutachten wird – als Anlage zur
Begründung – Bestandteil des Bebauungsplans und somit Gegenstand der Auslegung
der Entwurfsfassung.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
8) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 27.06.2017
Das Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde gibt nachfolgende Einwendungen an:
Den Unterlagen lag kein Umweltbericht bei. Der
geplanten Erweiterungsfläche kann derzeit zwar aus naturschutzfachlicher Sicht
grundsätzlich zugestimmt werden, eine abschließende Stellungnahme erfolgt
jedoch erst nach Vorliegen des Umweltberichts.
Die Rechtsgrundlagen ergeben
sich aus Art. 141 BV, §§ 1, 1a, 2, 8 und 9 BauGB, §§ 1, 2 und 13ff BNatSchG.
Würdigung:
Die Aussage, dass der geplanten
Erweiterungsfläche aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich zugestimmt
wird, wird begrüßt. Der Umweltbericht liegt inzwischen vor und wird zum Bestandteil
der Begründung zum Bebauungsplan.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Der Umweltbericht ist der
Begründung zum Bebauungsplan beizufügen.und wird damit Gegenstand der
Auslegung.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
9) Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech,
Landsberg am Lech, Schreiben vom 07.06.2017
Folgendes Schreiben ging am 12.06.2017 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die mit Ihren E-Mails am
29.05.2017 übersandten Unterlagen zur 28. Flächennutzungsplanänderung.
Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich „Gasthof
zum Gut“ ein Nachrichtenkabel unseres Unternehmens verläuft. Wir bitten Sie,
das Vorhandensein des Kabels bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. In
jedem Fall wird vor dem Beginn evtl. Baumaßnahmen ein Ausstecken des Kabels
erforderlich. Alle Maßnahmen im Bereich des Kabels sind rechtzeitig mit unserem
Fachbereich Leittechnik, Herrn Erich Kinberger (08191/328-132), abzustimmen.
Für evtl. Rückfragen steht ihnen Herr Holzmann gerne
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uniper Kraftwerke GmbH“
Würdigung:
Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise
betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw.
ingenieurtechnischen Planung. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung
ist nicht erkennbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung
erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
10) Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom
19.06.2017
Von der LEW AG ging folgendes Schreiben ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie informieren uns über die oben genannte
Aufstellung des Bebauungsplanes und die Aufstellung eines Planes zur Änderung
des Flächennutzungsplanes, vielen Dank.
Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen
Kabelanlagen der LEW Verteilnetz GmbH.
Unsererseits bestehen keine Einwände. Wir bitten
jedoch folgende Punkte zu beachten:
Bestehende
20-kV-Kabelleitungen und Transformatorenstationen
Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen mehrere
20-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft zur elektrischen Versorgung der
kundeneigenen 20-kV-Transformatorenstation der Fa. Hirschvogel und für die
Allgemeinheit. Unsere elektrischen Anlagen sind im Kabellageplan dargestellt,
den wir Ihnen vorab per E-Mail zugesandt haben.
Der Schutzbereich dieser Kabelleitung beträgt 1 m
beiderseits der Trassen.
Wir bitten um Darstellung der bestehenden
Transformatorenstationen und unserer 20-kV-Kabelanlagen im zukünftigen
Flächennutzungsplan.
Die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie
Textil Elektro sind einzuhalten.
Da bei einer Beschädigung der Kabelleitungen
Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der
Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Auspflockungs-, Grab-
und Baggerarbeiten im Planungsbereich die aktuellen Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Tel. 08241/5002-386
zu beschaffen. Eine detaillierte Kabelauskunft kann
auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Sollte eine zeitlich beschränkte elektrische
Abschaltung einer betroffenen Kabelleitung erforderlich sein, wenden Sie sich
bitte rechtzeitig an die oben genannte Betriebsstelle. Gleiches gilt für
bauliche Maßnahmen (Um-/Tieferlegung) an unseren Kabelleitungen.
Bei Grabarbeiten im Näherungsbereich bitten wir das
beigefügte „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“ zu beachten.
Zukünftige
Vorhaben im Planungsgebiet
Folgende, für uns wichtige Belange im Bereich des
Leitungsschutzbereiches sind uns zur Stellungnahme vorzulegen:
- Bauvorhaben
- Änderungen am Geländeniveau
- Aufforstungsmaßnahmen
- Abbau von Bodenschätzen bzw. Rekultivierungen
- Ausweisung von Landschafts-/Wasserschutzgebieten
oder Biotopen
Unter der Voraussetzung, dass die genannten
Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
und er Änderung des Flächennutzungsplanes einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
LEW Verteilnetz GmbH“
Anlagen
Kabellageplan
Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel
Würdigung:
Die Mittelspannungs-Kabelleitungen sind in der Planzeichnung
als Hinweis dargestellt. Auch fünf Trafo-Stationen sind in die Planzeichnung
aufgenommen. Aus dem Kabellageplan gehen die Trafostationen allerdings nicht
hervor, sodass eine Überprüfung nicht möglich ist.
Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise
betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw.
ingenieurtechnischen Planung. Auch die zu treffenden Maßnahmen vor Aufnahme von
Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Planungsbereich betreffen die
Ausführung und deren Planung. Die Gemeinde bzw. die Fa. Hirschvogel sind
angehalten, die gegebenen Hinweise in diese Phase der Planung einzuspeisen.
Auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist
nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Der Schutz der ordnungsgemäß im Bereich privater
Baugrundstücke verlegten Leitungen ist im Verhältnis zwischen dem
Leitungsträger und dem Grundstückseigentümer zu gewährleisten.
Ein Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung ist derzeit
nicht erkennbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung
erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
11) Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 01.06.2017
Folgendes Schreiben ging am
01.06.2017 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass Gebäude
ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen
Verkehrsflächen erreichbar sind. Im vorliegenden Vorentwurf des o.g.
Bebauungsplans vom 26.04.2017 sind Abstände von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur
öffentlichen Verkehrsfläche von mehreren hundert Metern zulässig. Die schnelle
Erreichbarkeit durch die Feuerwehr ist somit im Einsatzfall nicht
gewährleistet.
Öffentliche Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen
der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf die DIN 10 090 „Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken“ verwiesen.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“
auf für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit Drehleiter
DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind
Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
Zudem sind bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen für den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden
Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen)
zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand
08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen
Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) –
Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der
Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer.
Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
2.
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden
Geschossen muss die Rettung der Personen über zwei voneinander unabhängige
Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und
Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite
Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die
Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12
o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite
Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht
sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
3.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen
Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter
Rettungsweg).
4.
Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und
Gewerbegebieten oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von
Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der
gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive
Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen
Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die
Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II
3 Nr. 31 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes
geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Sg. 10“
Würdigung:
Die Hinweise betreffen
überwiegend Anforderungen bzgl. des Brandschutzes, die als geltendes Recht
anwendbar sind, unabhängig von der Übernahme in den Bebauungsplan. Ihre
Berücksichtigung erfolgt i.d.R. im Rahmen der Objektplanung, in Abhängigkeit
von der konkreten Ausgestaltung des im Bebauungsplan gesetzten Rahmens.
Die Einhaltung der
gesetzlichen Regelungen zum Brandschutz ist Voraussetzung für die
Zulassungsfähigkeit neuer Anlagen und ggf. den Betrieb vorhandener Anlagen.
Laut Art. 5 BayBO sind „bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, (…) Zufahrten oder Durchfahrten nach
Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und
Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes
erforderlich sind.“ Die Vorschrift verbietet keinesfalls größere Abstände als
50 m, sondern stellt in einem solchen Fall besondere Anforderungen. Die
erforderlichen Rettungswege (auf Privatgrund) sind im Rahmen der Projektplanung
zu gewährleisten. Ein kleinteiliges Netz öffentlicher Erschließungsstraßen innerhalb des einheitlichen Industriebetriebes
ist im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Zudem ist für das Gelände der Fa.
Hirschvogel eine Werksfeuerwehr vorhanden, die nicht über die öffentlichen
Straßen anrückt.
Das Hydrantennetz für die neu festgesetzte Fläche ist ebenfalls mit der
konkreten Ausgestaltung der baulichen Anlagen zu konzipieren. Für eine
Festlegung von Leitungsverlauf und Hydrantenstandorten bereits im Bebauungsplan
sind keine Erfordernisse erkennbar, zumal die Ausgestaltung der neuen Fläche
(insbesondere die Anordnung von Hochbauten und Erschließungsflächen) innerhalb
des Industriegebiets zum Zeitpunkt der grundsätzlichen Schaffung des Baurechts
nicht feststeht. Es ist nicht erkennbar, dass eine gesetzeskonforme Lösung im
Rahmen nachfolgender Verfahren nicht möglich wäre.
Zum
Brandschutz im Bestand liegt der
Gemeinde eine Stellungnahme des Ingenieurbüros Buchner zur „Hydraulische[n]
Überprüfung des Wasserleitungsnetzes der Gemeinde Denklingen auf Grund des
Löschwasserbedarfes auf dem Gelände der Firma Hirschvogel in Denklingen“ vom
24.04.2017 vor.
„Entsprechend
den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 der DVGW, das die Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung behandelt, wird zur
Berechnung ein Löschwasserbedarf, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung
und der Gefahr der Brandausbreitung, von 192 m3/h über einen
Zeitraum von 2 Stunden angesetzt.
Im
Betriebszustand III, der Löschwasserförderung einschließlich dem größten
Stundenverbrauch an Tagen mit mittlerem Verbrauch, bei Qhmax, ohne
Förderung des Pumpwerks, bei niedrigstem Wasserspiegel im Hochbehälter.
Unmittelbar um
das Brandobjekt sind neun Oberflurhydranten und zwei Unterflurhydranten
DN 80 auf unterschiedlichen Zubringerleitungen vorhanden. Zusätzlich ist
auf dem Gelände der Firma Hirschvogel ein Löschwasserspeicher mit einem
nutzbaren Löschwasservolumen von 300m3 vorhanden, der für die
Löschwasserversorgung herangezogen wird.
Über die
gemeindliche Wasserleitung steht im Betriebszustand III eine Löschwasserentnahme
von 60m3/h zur Verfügung, wobei diese Menge bei dem niedrigsten
Wasserspiegel im Hochbehälter über einen Zeitraum von 2,5 Stunden
verfügbar ist. Eine höhere Entnahme führt im gemeindlichen Wasserleitungsnetz
zu Druckstufen unter 1,5 bar, die nach den technischen Regeln zu vermeiden
sind.
Der geforderte
Löschwasserbedarf von 192 m3/h über einen Löschzeitraum von
2 h, also gesamt 384 m3 kann somit über den Löschwasserspeicher
und die gemeindliche Wasserleitung mit einer maximalen Entnahme von 60m3/h
gedeckt werden.“
Daraus lässt sich ableiten,
dass es möglich sein wird, auch in der neuen Fläche ausreichend Löschwasser
bereitzustellen, vorausgesetzt, die neue Fläche wird den fachlichen
Anforderungen entsprechend mit Leitungen und Entnahmestellen ausgerüstet. Dies
ist im Rahmen der Objektplanung sicherzustellen.
Die Gewährleistung
unabhängiger Rettungswege ist
ebenfalls nicht notwendigerweise im Bauleitplan zu regeln. Die gesetzlichen
Verpflichtungen bestehen unabhängig vom Bebauungsplan und sind im Rahmen des
Zulassungsverfahrens – in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der konkreten
baulichen Anlagen – sicherzustellen.
Die Fa. Hirschvogel
unterhält eine eigene Werksfeuerwehr,
welche mit den örtlichen Feuerwehren in Kontakt steht.
Hinweis: Die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“
liegen zwischenzeitlich/ seit Juli 2017 nunmehr vor in der Fassung 2016/17.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um die
gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf am
Satzungsentwurf besteht nicht.
Die Stellungnahme wird – als
Anlage zur Begründung – Bestandteil des Bebauungsplans.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
12) Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017
Folgendes Schreiben ging bei
der Gemeinde ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zum genannten Bebauungsplan nehmen wir als Träger
öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes
Weilheim liegen im
Bereich der Flächennutzungsplanänderung derzeit
nicht vor.
2. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
2.1
Niederschlagswasserbeseitigung
Bei
gesammeltem Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt
es sich nach rechtlicher Definition um Abwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 2
Wasserhaushaltsgesetz). Zur gesicherten Erschließung des Gebietes nach Art. 30
BauGB gehört deshalb auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagwassers.
Hierzu
ist nach Art. 34 BayWG die Gemeinde verpflichtet. Die Beseitigung des
Niederschlagwassers kann nur dann abgelehnt werden und auf Dritte übertragen
werden, soweit die Gemeinde vorher nachweislich sicher stellen kann, dass eine
Versickerung in den Untergrund oder eine Einleitung in ein Oberflächengewässer
unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B.
sickerfähiger Untergrund, ausreichender Grundwasserflurabstand, aufnahmefähiger
Vorfluter) ordnungsgemäß möglich ist. Dabei ist es nicht maßgebend, ob hierfür
eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht.
Für
eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine
Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Wasserrechtsbehörde
erforderlich.
Das
vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor,
Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Dies wird aus wasserwirtschaftlicher
Sicht begrüßt. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist bereits in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen. Daher ist die Aufnahmefähigkeit des
Untergrundes mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B,
exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Weitere
Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser ist ein
Mindestabstand der Sohle der Versickerungsanlage von einem Meter zum mittleren
höchsten Grundwasserstand. Bei Sickerschächten muss dieser Abstand, ab
Unterkante der Filterschicht mindestens einen Meter betragen.
Aufgrund
der zu erwartenden hohen baulichen Ausnutzung des Grundstückes ist davon
auszugehen, dass die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten
Niederschlagwassers einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen.
3. Fachliche Informationen und Empfehlungen
3.1. Grundwasser
Aufgrund von Grundwasserstandsdaten im Umgriff des
Bebauungsplanes ist mit einem Grundwasserspiegel bei ca. 23 m unter
Geländeoberkante zu rechnen. Es sind deshalb Vorkehrungen gegen
Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen. Diese
baulichen Anlagen sind, soweit erforderlich, druckwasserdicht abzubilden.
Bauwasserhaltung
Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau
der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird,
so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt
Landsberg am Lech eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15
bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8
WHG einzuholen.
Einbringen von Stoffen ins Gewässer
Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das
Grundwasser, - z.B. Kellergeschoss im Grundwasser – ist nach § 8 Abs. 1 in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen
des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.
3.2. Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben
nicht berührt.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine
Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2017 aufgeführt,
für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische
Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu
benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist
z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die
Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt
ist.
3.4. Wasserversorgung
Die
Grundstücke mit den Flurnummern1831/0 und 1832/0 liegen in einem
vorgeschlagenen Vorranggebiet LL-VR-01 (Qu., Br. 2 Vilgertshofen). Daraus
ergeben sich höhere Anforderungen an den Umgang mit und die Lagerung von
wassergefährdenden Stoffen, sowie an die Niederschlagswasserbeseitigung.
3.5. Abwasserentsorgung
3.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale
Abwasseranlage anzuschließen.
Mit dem Bebauungsplan besteht aus
abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche
Kanalisation angeschlossen werden.
3.5.1 Industrieabwasser
Einleitung von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern
dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen
Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige
Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist
vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde
und Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft,
bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
3.6 Niederschlagswasserbeseitigung
Der Umgriff des Bebauungsplanes grenzt an das
Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung „Lechmühlen“. Weiterhin wurde durch
Messungen belegt, dass die sich im Abstrom des Bebauungsplanumringes
befindliche Versorgungsanlage der Gemeinde Vilgertshofen beeinflusst wird.
Daher raten wir im vorliegenden Fall eine Gesamtplanung der
Niederschlagswasserbeseitigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dringen
an, da wir aufgrund der durchaus gegebenen Trinkwasserschutzrelevanz zum
gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Größe des Vorhabens auf
dem Standpunkt stehen, nur Versickerung über die belebte Bodenzone zuzulassen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur
Niederschlagswasserbeseitigung der nicht bedachten Flächen werden unsererseits
ausdrücklich gegrüßt.
4. Zusammenfassung
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung, jedoch sehen wie es aufgrund der wasserwirtschaftlichen
Sensitivität als erforderlich an, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu
erkunden, inwieweit die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung durch
Versickerung unter gegebenen wasserwirtschaftlichen Randbedingungen umsetzbar
ist.
Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose
Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der
Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einen Sickertest zu bestätigen.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu
übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie
des Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt Weilheim“
Würdigung:
Zu 1) (Kenntnisnahme)
Zu 2.1) Zwischenzeitlich wurde ein Fachbeitrag erstellt, in
dem die Ergebnisse der im Oktober und November 2017 durchgeführten
feldtechnischen, bodenmechanischen und analytischen Untersuchungen beschrieben
und bewertet werden. U.a. werden Angaben zur Versickerung von
Niederschlagswasser gemacht („Gutachtliche
Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel
Automotive Group‘ Denklingen, Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15. November 2017, Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für
Bauwesen mbH, Krumbach).
Die Untersuchung des Untergrundes ergab, dass dieser
grundsätzlich für die Versickerung von
Niederschlagswasser geeignet ist (anzunehmender mittlerer k-Wert von 1,0 x
10-3 m/s (Gebietskennwert)), sodas die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung unter
gegebenen wasserwirtschaftlichen Randbedingungen umsetzbar ist. Eine
vermutlich bereichsweise bestehende zu hohe Durchlässigkeit erfordert
Zusatzmaßnahmen. Zur Planung von Versickerungseinrichtungen empfiehlt der
Gutachter eine Einzelfallprüfung in
Abhängigkeit der jeweiligen Lage. Der erforderliche Mindestabstand der
Sohle der Versickerungsanlage von einem Meter zum mittleren höchsten
Grundwasserstand kann aufgrund des tiefliegenden Grundwassers vsl. problemlos
eingehalten werden.
Eine Gesamtplanung der – grundsätzlich möglichen –
Niederschlagswasserbeseitigung kann im Rahmen der Objektplanung erfolgen. Die
Art der Versickerung ist in Abhängigkeit von den Nutzungen in nachgeordneten
Zulassungsverfahren zu regeln. Ein Handlungsbedarf für die verbindliche
Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Zu 3.1) Angesichts eines Grundwasserstandes
von ca. 23 m unter Gelände ist die Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen
für übliche Keller etc. nicht erkennbar. (Der Gutachter geht von mind.
20 m aus, und führt an, dass „in einem nördlich an das Untersuchungsgebiet
angrenzenden Kiesabbau auf Flur-Nr. 386 u. a. (…) der Grundwasserspiegel bis
zur Abbausohle (ca. 15 m unter GOK) nicht freigelegt [ist].“ (S. 6)
Die genannten gesetzlichen
Anforderungen hinsichtlich des Aufschlusses von Grundwasser gelten unabhängig
vom Bebauungsplan. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung besteht
jedenfalls nicht.
Zu 3.2) (Kenntnisnahme)
Zu 3.3) Hinsichtlich der Belastung
des Bodens wurde aufgrund der Stellungnahme der Unteren Abfallbehörde eine
entsprechende Untersuchung veranlasst (s. Ausführungen zu Nr. 6). Auf die
gesetzliche Mitteilungspflicht wird in Teil B der Satzung explizit
hingewiesen. (Der nicht korrekte Verweis auf Art. 2 BayBodSchG ist
jedoch entsprechend zu korrigieren.)
Zu 3.4) Das bisherige wasserwirtschaftliche
Vorranggebiet „Lechmühlen“ erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde
Fuchstal (RP 14, Grundsatz 2.1.2.1 und Karte 2 Siedlung und Versorgung i.M. 1:100.000 und nach Karte 2 Siedlung
und Versorgung, Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete, Tektur 1 und Tektur 2
i.M. 1:100.000). (In den veröffentlichten
Unterlagen zur Fortschreibung des Regionalplans ist nach Kenntnis der Gemeinde
lediglich die Absicht zur Anforderungen eines Fachbeitrages zur Ergänzung
wasserwirtschaftlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete niedergelegt.)
Das Grundstück Fl.Nr. 1832 ist
im Entwurf des Bebauungsplans als Ausgleichsfläche/ extensive Grünfläche
festgesetzt. Eine gewerbliche/ bauliche Nutzung, und damit der Umgang oder eine
Lagerung wassergefährdender Stoffe, ist nicht statthaft.
Die wasserwirtschaftlichen
Erfordernisse an die Niederschlagswasserbeseitigung auf der Fl.Nr. 1831
sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens umzusetzen.
Zu 3.5) Die Regelungen der
jeweiligen Entwässerungssatzung sowie des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich
von Industrieabwässern sind unmittelbar geltendes Recht. Ein
Regelungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Zu 3.6) Eine Versickerung des Niederschlagswassers über die
belebte Bodenzone ist für das neu erschlossene Gebiet beabsichtigt. Im Übrigen
s.o. zu Nr.2.1.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um die gewonnenen
Erkenntnisse zu ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf
besteht nicht.
Das Gutachten wird – als
Anlage zur Begründung – Bestandteil des Bebauungsplans.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
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13) Sonstige Anregungen
Da
eine niveaugleiche Querung der Kreisstraße durch Fußgänger nicht statthaft ist,
plant die Fa. Hirschvogel in Abstimmung mit dem Landratsamt ein Brückenbauwerk
zur Verbindung der Flächen beiderseits der Kreisstraße bzw. zur Anbindung der
neuen Flächen nördlich der Straße. Dieses Bauwerk erfordert lt.
Straßenbaulastträger eine lichte Durchfahrtshöhe von mind. 4,7 m. Die Fa.
Hirschvogel plant wegen Schwerlasttransporten eine Durchfahrthöhe von
5,1 m. In der vorliegenden Planung ergibt sich unter Hinweis auf den
Niveauunterschied zwischen Eingangsbereich des Werkes und der Fläche nördlich
der Kreisstraße eine Wand-/ Gesamthöhe von 8,54 m. Im Vorentwurf des
Bebauungsplans sind bisher 8,0 m vorgesehen. Eine Anhebung auf max.
8,6 m erscheint ohne erhebliche Auswirkungen auf sonstige Belange möglich.
Beschluss:
In
Festsetzung A 3.4 erfolgt eine Anhebung der Wandhöhe bei der mit 2
bezeichneten Teilfläche von 8,0 auf 8,6 m.
Die
überbaubare Fläche wird in Anpassung an die Brückenplanung in Übereinstimmung
mit der Zustimmung des LRA (s. Ausführungen zu Nr. 5) im Bereich
beiderseits der Kreisstraße auf 5 m Abstand zur Fahrbahn verkürzt.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend