Sachverhalt:

 

vgl. beiliegende Planfassung mit Begründung in der Fassung vom 06.12.2017 und Umweltbericht in der Fassung vom 15.12.2017

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch, von der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und von der Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Des Weiteren billigt der Gemeinderat den vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München ausgearbeiteten Plan zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“ und die diesbezügliche Begründung in der Fassung vom 06.12.2017 nebst Umweltbericht in der Fassung vom 15.12.2017 mit den jeweils beschlossenen Änderungen.

 

Dieser Plan zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“ mit Begründung und Umweltbericht, die Umweltinfos und die relevanten Fachbeiträge und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen

 

(hier:

-       die beiden Gutachten von Müller BBM („Bebauungsplan Industriegebiet Firma Hirschvogel Automotive Group Denklingen, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M135623/01“, 18.09.17, Müller-BBM, Planegg, basierend auf einer „Schalltechnische[n] Werksanalyse zur Ermittlung der hervorgerufenen Schallemissionen und anteiligen Schallimmissionen in der Nachbarschaft“, Bericht Nr. M137167/01“ – Abwägung der Stellungnahme des LRA/ UImSch-Behörde

 

-       das Gutachten von KlingConsult („Gutachtliche Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel Automotive Group‘ Denklingen, Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15. November 2017, Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach – Abwägung der Stellungnahme des LRA/ UAbf-Behörde und des WWA

und

 

-       die Stellungnahme des Ingenieurbüros Buchner („Hydraulische Überprüfung des Wasserleitungsnetzes der Gemeinde Denklingen auf Grund des Löschwasserbedarfes auf dem Gelände der Firma Hirschvogel in Denklingen“ vom 24.04.2017 – Abwägung der Stellungnahme der Reg.v.Obb., SG 10.

 

-       die Stellungnahme des Landratsamtes, Abfall- und Bodenschutzbehörde vom 13.06.2017

 

-       die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts

 

-       die Stellungnahme des Landratsamtes, Untere Immissionsschutzbehörde vom 14.06.2017

 

-       die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, SG 10 vom 01.06.2017

 

sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.