Sachverhalt:
Der
Gemeinderat Denklingen hat am 26.04.2017 den Beschluss zur 28. Änderung des
Flächennutzungsplanes gefasst.
Die
frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der
Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 26.04.2017, gebilligt
in der Sitzung vom 26.04.2017) im Rathaus Denklingen vom 22.05.2017 bis
05.07.2017 statt.
Die
Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Träger
öffentlicher Belange wurden aufgefordert, gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu
nehmen.
Mit
Beschluss vom 20.12.2017 wurde der überarbeitete Entwurf in der Fassung vom
06.12.2017 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
beschlossen.
Die
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom
06.12.2017, gebilligt in der Sitzung vom 20.12.2017) gemäß § 3 (2) BauGB fand vom 02.01.2018 bis
02.02.2018 statt.
Mit E-Mail vom 21.12.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 06.12.2017 bis zum 02.02.2018 gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
-
Amt für
ländliche Entwicklung, München
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
-
Bayerischer
Bauernverband, Landsberg
-
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,
München
-
Immobilien
Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg
-
Bund
Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
-
Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
-
Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd
-
Deutsche
Post, Immobilienservice GmbH, München
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
-
Gemeinde
Altenstadt
-
Gemeinde
Apfeldorf
-
Gemeinde
Bidingen
-
Gemeinde
Fuchstal
-
Gemeinde
Hohenfurch
-
Gemeinde
Kinsau
-
Gemeinde
Osterzell
-
Gemeinde
Reichling
-
Gemeinde
Schwabsoien
-
Gemeinde
Vilgertshofen
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München
-
Katholisches
Pfarramt Denklingen
-
Katholisches
Pfarramt Epfach
-
Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
-
Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
-
Kreisjugendring
Landsberg am Lech
-
Landesbund
für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
-
Uniper
Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
-
Lechwerke
AG, Augsburg
-
Markt
Kaltental
-
Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
-
Regierung
von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
-
Regionaler
Planungsverband München
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB
-
Vermessungsamt
Landsberg am Lech
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
-
Zweckverband
zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im
Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von
28 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4
Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
Folgende
19 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme
abgegeben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
-
Regierung
von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, München, Schreiben vom 27.12.2017
-
Regierung
von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 21.12.2017
-
Amt für
ländliche Entwicklung, München, Stellungnahme vom 09.01.2018
-
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 03.01.2018
(Hinweis auf E-Mail vom 06.06.2017)
-
Staatliches
Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 27.12.2017
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
Stellungnahme vom 21.12.2017
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 29.12.2017
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme
vom 30.01.2018
-
Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 23.01.2018
-
Regionaler
Planungsverband München, E-Mail vom 03.01.2018
-
Gemeinde
Altenstadt, Stellungnahme vom 08.01.2018
-
Gemeinde
Fuchstal, Stellungnahme vom 16.01.2018
-
Gemeinde
Hohenfurch, Stellungnahme vom 28.12.2017
-
Markt
Kaltental, Stellungnahme vom 18.01.2018
-
Gemeinde
Osterzell, Stellungnahme vom 18.01.2018
-
Gemeinde
Schwabsoien, Stellungnahme vom 28.12.2017
-
Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 05.01.2018
-
Katholisches
Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 21.12.2017
-
Bayerischer
Bauernverband, Landsberg, Stellungnahme vom 11.01.2018
Beschlussmäßig zu behandelnde
Anregungen bzw. Einwendungen liegen
von folgenden 9 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
-
Regierung
von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 10.01.2018 (Hinweis auf
Schreiben vom 01.06.2017)
-
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 01.02.2018
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme
vom 02.02.2018
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
18.01.2018
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 10.01.2018
-
Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 02.02.2018 (Hinweis auf
Schreiben vom 04.07.2017
-
Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Schreiben vom 15.01.2018
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom
05.01.2018 (Hinweis auf E-Mail vom 01.06.2017)
-
Lechwerke
AG, Augsburg, Schreiben vom 22.01.2018 (Hinweis auf Stellungnahme vom
19.07.2017)
Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von
folgenden 21 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
-
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
-
Immobilien
Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
-
Bund
Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
-
Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
-
Deutsche
Post, Immobilienservice GmbH, München
-
Gemeinde
Apfeldorf
-
Gemeinde
Bidingen
-
Gemeinde
Kinsau
-
Gemeinde
Reichling
-
Gemeinde
Vilgertshofen
-
Industrie-
und Handelskammer für München und Oberbayern, München
-
Katholisches
Pfarramt Epfach
-
Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
-
Kreisjugendring
Landsberg am Lech
-
Landesbund
für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
-
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
-
Uniper
Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
-
Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
-
Vermessungsamt
Landsberg am Lech
-
Zweckverband
zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es
sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1. Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10,
München, Schreiben vom 10.01.2018 (Hinweis auf Schreiben vom 01.06.2017)
Aus der
fachlichen Sicht des Brandschutzes haben sich zu o. g. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Denklingen keine weiteren Einwände ergeben.
Die
Beschlussfassung vom 06.12.2017 zu unserem Schreiben vom 01.06.2017, AZ. :
10.3-2203-LL-18/17, wurde zur Kenntnis genommen, die in o. g. Schreiben
enthaltenen Hinweise und Empfehlungen sind weiterhin zu beachten.
Schreiben
vom 01.06.2017
bei
der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die
Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des
ehemaligen Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen
und ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz)
entsprechend dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für
Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des
Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und/oder
der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach
DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und
zu sichern.
Im
Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung
2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31 – Brandschutz-.
Wir
haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese
Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17
zum Schreiben vom 01.06.2017 wird verwiesen. Die Begründung wurde daraufhin
hinsichtlich der Löschwasserbereitstellung ergänzt. Die Hinweise und
gesetzlichen Regelungen zum Brandschutz sind im Rahmen der Objektplanung zu
beachten. Deren Einhaltung ist ggf. im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu
gewährleisten. Für die vorbereitende Bauleitplanung besteht kein
Handlungsbedarf.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
2. Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben
vom 01.02.2018 (Hinweis auf Schreiben vom 05.07.2017)
die
o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes ist deckungsgleich zum Bebauungsplan
"Hirschvogel Automotive Group".
Die
wasserwirtschaftlichen Belange werden in beiden Verfahren behandelt, jedoch mit
größerer Detaillierung auf Ebene des Bebauungsplanes. Daher leisten wir unseren
Beitrag zusammengefasst für beide Verfahren im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren.
Stellungnahme vom 01.02.2018 zum Bebauungsplanverfahren
Zum genannten Bebauungsplan nehmen haben wir als
Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.07.2017 bereits Stellung
genommen. Unter Beachtung dieser Stellungnahme sowie der folgenden Punkte
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung:
Die Niederschlagswasserbeseitigung soll vorrangig
durch Versickern erfolgen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Eine Beachtung des notwendigen
Flächenbedarfs wäre schon im Bauleitplanverfahren wünschenswert, etwa in
Verbindung mit der Festsetzung der Grünflächen.
Da keine Gesamtplanung der
Niederschlagswasserbeseitigung im Umgriff des Bebauungsplans erfolgt, wie in
der vorherigen Stellungnahme angeraten, weisen wir nochmals ausdrücklich auf
die Lage des Bebauungsplans im Zustrombereich der Trinkwasserversorgungsanlage
der Gemeinde Vilgertshofen hin. Aufgrund der durchaus gegebenen
Trinkwasserschubrelevanz zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung
der Größe des Vorhabens ist somit bei der Planung der Versickerungsanlagen nur
eine Versickerung über die belebte Bodenzone zulässig.
Dies gilt umso mehr, da sich im Bereich des
Bebauungsplans hoch durchlässige Böden befinden, die sich an der Grenze der
Zulässigkeit für eine Versickerung bewegen. Bei Planungen zukünftiger
Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen ist diesem Umstand eine hohe Bedeutung
beizumessen und, wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt,
mit eventuell notwendigen Zusatzmaßnahmen zu begegnen.
ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Wir
bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie
des Schreibens.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 05.07.2017 wird verwiesen. Lage und Umfang der erforderlichen Flächen für die Versickerung hängen in starkem Maße von Art und Umfang der zu verwirklichenden Nutzungen ab. Dieser Disposition kann und soll zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden.
Aufgrund des vorliegenden Fachbeitrages sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Versickerung über die
belebte Bodenzone im weiteren Verfahren nicht gewährleistet werden kann. Die evt.
erforderlichen Zusatzmaßnahmen, die der hohen Durchlässigkeit des Bodens
Rechnung tragen, sind im Zulassungsverfahren nachzuweisen (vgl. auch die
jeweiligen Abschnitte zur Wasserwirtschaft in der Begründung). Für die
vorbereitende Bauleitplanung besteht kein Handlungsbedarf.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein
materieller Änderungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
3. Landratsamt Landsberg am Lech, Sg.
„Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 02.02.2018
Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts-
oder
Wasserschutzverordnungen)
Einwendungen
1. Die auf 10
m reduzierte Anbauverbotszone ist im Bereich des neuen Parkplatzes nicht
dargestellt.
2. Die
Baugrenze im Bereich des neuen Parkplatzes entspricht nicht dem Anbauverbot.
Rechtsgrundlagen
BayStrWG
Möglichkeiten
der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)
zu 1.
Darstellung der Anbauverbotszone.
zu 2.
Reduzierung des Anbauverbots auf 5 m und Darstellung der entsprechenden
Baugrenzen nur im Bereich der Fußgängerüberführung, im übrigen Bereich 10 m.
Würdigung:
[Die Stellungnahme wurde gleichlautend zur Aufstellung des BP wie auch zur 28. Änderung des FNP abgegeben. Behandelt werden nachfolgend nur die für die vorbereitende Bauleitplanung relevanten Sachverhalte.]
Zu 1): Die Anbauverbotszone wird im Plan der 28. FNP-Änderung im Bereich der Bauflächen bereits durchgängig dargestellt.
Zu 2): Baugrenzen werden im Flächennutzungsplan nicht
dargestellt. Ihre Festsetzung erfolgt im verbindlichen Bauleitplan. Auf die
entsprechende Beratung zum BP wird verwiesen.
Für die vorbereitende
Bauleitplanung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
4.
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
18.01.2018
Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können.
Einwendungen
Auf die
Stellungnahme vom 13.06.2017 wird hingewiesen.
Es konnte
nicht ausgeschlossen werden, dass die beschriebene Altdeponie und die
Auffüllungen die geplanten Nutzungen negativ beeinträchtigen. Aufgrund des
fehlenden Erkenntnisstandes zum Gefährdungspotential, konnte eine ggfs. bau
begleitende Bewältigung der Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher
abgeschätzt werden.
Es wurde daher
im Rahmen des Beteiligungsverfahrens n. § 4 Abs. 1 BauGB empfohlen,
die relevanten
Verdachtsbereiche räumlich zu erfassen und hinsichtlich potentieller Boden- und
Bodenluftkontaminationen zu untersuchen.
Die Maßnahmen
sollten von einer zugelassenen, sachverständigen Stelle (§18 BBodSchG) in
Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde konzipiert und durchgeführt werden. Die
ohne Abstimmung durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen sind im Bericht KCK Nr.
00821-202-KCK v. 15.11.2017 dokumentiert.
Als
wesentliche Ergebnisse sind Auffüllungen im zentralen Baubereich sowie leicht
erhöhte CO2-Befunde bis > 5 Vol-% in der Bodenluft im Randbereich
zur Altdeponie FI. Nr. 1834
festgestellt
worden. Eine Beeinflussung, die plausibel baubegleitend bewältigt werden kann,
kann diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund des
Umstandes, dass Bodenkontaminationen nicht ausgeschlossen werden können,
sollten Bauaushubmaßnahmen einer Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen
unterzogen werden. Bei Aushubmaßnahmen in diesem Bereich ist zu gewährleisten,
dass keine Schadstoff- und Materialtransfers in ungeeignete Zonen stattfinden.
1.
Aushubüberwachung
Bei sämtlichen
Aushubmaßnahmen ist eine fachlich qualifizierte, horizontbezogene
(separierende) Aushubüberwachung unter Berücksichtigung sämtlicher
Erkundungsergebnisse durchzuführen. Die Aushubüberwachung hat sich an den
einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20, die Probenahme an den Vorgaben der
Mitteilung der LAGA 32 PN 98, zu orientieren. Bodenmaterial ist in der Regel in
der Feinfraktion < 2mm zu untersuchen.
Das in
Haufwerken zwischengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind-, und
Wasserverfrachtung zu sichern. Die Maßnahmen sind mit der Bodenschutzbehörde
abzustimmen und zu dokumentieren.
Die
Dokumentation ist vorzulegen.
2.
Beweissicherungsuntersuchungen
Im Zuge der
Rückbau- und Aushubüberwachung sind nach Rücksprache mit den zuständigen
Fachstellen grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit Anwendung der in
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten sowie der
für Bayern
geltenden fachlichen Regeln (Anhänge 1 und 2 der BBodSchV, Merkblätter des
(ehemaligen)
Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft Nr. 3.8/1, 3.8/4, 3.8/5 u. 3. 8/6)
durchzuführen,
sofern signifikante Bodenkontaminationen im Aushubniveau (Aushubsohle
u.
-böschungen) nicht ausgeschlossen werden können.
Des Weiteren
besteht eine verbindliche Beweissicherungspflicht im Lage- und hydraulischen
Einwirkbereich von Entwässerungseinrichtungen, wie z. B. Rigolenanlagen und
Sickerschächten.
Derartige Anlagen sind nur in Bereichen zulässig, in denen die Einhaltung der
Vorsorgewerte der BBodSchV (Z 0-Werte der TR LAGA M 20 in der Fraktion <
2mm) dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorab nachgewiesen werden.
3.
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen
Verwertungs-
und Entsorgungsmaßnahmen von Bodenaushub und Bauschutt sind nach Vorlage der
Ergebnisse der Aushubüberwachung mit dem Landratsamt Landsberg a. Lech
abzustimmen.
4.
Bodenkontaminationen
Von der
Aushubüberwachung festgestellte Bodenkontaminationen sind gem. § 4 Abs. 2 - 4
Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) im Bereich von Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung
mit den zuständigen Behörden abzugrenzen, zu sanieren oder zu sichern.
5. Bodenluft
Soweit vom
Sachverständigen Belastungen der Bodenluft (LHKW, BTEX,
Deponiegashauptkomponenten) nicht ausgeschlossen werden können, sind in
Abstimmung mit den Fachbehörden weitere Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen,
deren Ergebnisse bauliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen können.
Es wird
grundsätzlich empfohlen, im relevanten Nahbereich zur Altdeponie auf dem
Grundstück FI. Nr. 1834 (ca. 80 m vom Deponierand) vom Einbau von baulichen
Anlagen, bei denen konstruktionsbedingte Bodenluftakkumulationen nicht
ausgeschlossen werden können, abzusehen. Andernfalls wären in Abstimmung mit
dem Landratsamt Schutzmaßnahmen zu konzipieren und auszuführen.
Hinweise
1. Bei
Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die "Richtlinien für Arbeiten
in kontaminierten Bereichen", der Tiefbau Berufsgenossenschaft, BGR 128
sowie die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524“ zu beachten.
2. Name,
Adresse und Erreichbarkeit des mit den Überwachungsmaßnahmen beauftragten
Sachverständigen sowie der Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Landsberg am
Lech mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
3. Bei
Feststellung von Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt
Landsberg am
Lech zu informieren, ggf. ist das weitere Vorgehen abzustimmen.
4. Sämtliche
Verwertungsmaßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der TR LAGA M
20 Nr. Il
1.2.4 sowie 1.4.4 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Landratsamt
Landsberg am Lech nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Die einschlägigen
Nachweispflichten bzgl. Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind zu beachten
(Nachweisverordnung - NachwV i. d. aktuellen Fassung).
Es
besteht Einverständnis mit einer gesicherten Option zur Umsetzung der o. g.
Anforderungen in nachgeordneten Zulassungsverfahren.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 6 Nr.
1, § 1a Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 24, § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 2, Nr. 2
BauGB, § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 BayBO, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3,
§ 9, § 7 Abs.
3, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1, Nr. 1 u. 2 KrWG und Art. 1 Satz 1 u. 2, Art. 12
BayBodSchG.
Sonstige
fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o. g. Plan.
Im Übrigen
sind laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine
weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder
sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die
Wirkungsbereiche Boden -Mensch und Boden - Grundwasser in den Geltungsbereichen
des o. g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim
Planungsträger vorhanden sein, die sich z. B. aus einer gewerblichen Vornutzung
des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten
der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden,
so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu
berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde
gemäß § 47
Abs. 3 KrWG
und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren
Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art 30
BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs-
und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und
ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m.
§ 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde
abzustimmen.
Würdigung:
[Die Stellungnahme wurde gleichlautend zur Aufstellung des BP wie auch zur 28. Änderung des FNP abgegeben. Behandelt werden nachfolgend nur die für die vorbereitende Bauleitplanung relevanten Sachverhalte.]
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 13.06.2017
wird verwiesen.
Die in der Stellungnahme
genannten gesetzlichen Erfordernisse und Hinweise berühren nicht die
grundsätzliche Bebaubarkeit und berühren insofern nicht unmittelbar den
Regelungsbereich der vorbereitenden Bauleitplanung. Sie sollen aber in den Bebauungsplan aufgenommen werden; ebenso die grundsätzliche
Empfehlung, im relevanten Nahbereich zur Altdeponie auf dem Grundstück
Fl.Nr. 1834 (ca. 80 m vom Deponierand) vom Einbau von baulichen
Anlagen, bei denen konstruktionsbedingte Bodenluftakkumulationen nicht
ausgeschlossen werden können, abzusehen. Auf die entsprechende Beratung
zum BP wird verwiesen.
Die aktuelle Datenlage des ABuDIS für den Landkreis LL soll in die Begründung aufgenommen werden. Ein weiterer Handlungsbedarf für die vorbereitende Bauleitplanung ist nicht ersichtlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird ergänzt. Ein materieller Änderungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
5.
Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 10.01.2018
Sonstige
fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem
o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf.
Rechtsgrundlage
Das
Betriebsgelände der Fa. Hirschvogel soll durch einen neuen Bebauungsplan
„Hirschvogel Automotive Group" überplant werden und die vorhandenen
verbindlichen Bebauungsplane Mühlaich l, II, III und IV widerspruchsfrei
zusammengefasst werden. Darüber hinaus soll das Betriebsgelände im Norden durch
eine zusätzliche ca. 3 ha große Industriegebietsfläche (Teilbereich 2)
erweitert werden. Von der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde zur Festsetzung
der Emissionskontingente für die zusätzliche Industriegebietsfläche eine
schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung gefordert.
Hierzu wurde
darüber hinaus eine „Schalltechnische Werksanalyse zur Ermittlung der
hervorgerufenen Schallemissionen und anteiligen Schallimmissionen in der
Nachbarschaft", Bericht Nr. M 137167/01 der Fa. Müller-BBM vom 18.09.17
erarbeitet und vorgelegt. Da bislang keine ausreichende Kenntnis über die von
den Bestandsanlagen der Fa. Hirschvogel ausgehenden Schallemissionen bestand,
wurde erstmalig eine schalltechnische Werksanalyse des Standortes durchgeführt.
Hierbei wurden die Schallemissionen aller relevanten Betriebsteile
messtechnisch erfasst und die Schallimmissionen mittels Ausbreitungsrechnung
gemäß TA Lärm ermittelt und beurteilt. Zielsetzung der schalltechnischen
Werksanalyse war es, die aktuelle Geräuschimmissionssituation des Werkes genau
zu kennen, um darauf aufbauend im Rahmen einer schalltechnischen
Verträglichkeitsuntersuchung eine neue Emissionskontingentierung der
vorhandenen Industriegebietsfläche und der zusätzlichen Industriegebietsfläche
(Teilbereich 2) vornehmen zu können.
In Rahmen der
„Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung", Bericht Nr. M135623/01
der Fa.
Müller-BBM vom 18.09.17 sollen schalltechnische Festsetzungen als einheitliche
Emissionskontingente
derart erfolgen, dass der Bestand der Fa. Hirschvogel hinreichend abgebildet
ist und der Schallschutz in der Nachbarschaft sichergestellt ist. Für die
zusätzliche Industriegebietsfläche (Teilbereich 2) wird zudem ein ergänzendes
Emissionskontingent entwickelt.
Das Ergebnis
dieser Emissionskontingentierung mit neuen Emissionskontingenten ist unter
Punkt 8.1 der Festsetzungen zum Immissionsschutz des Bebauungsplanes
zusammengefasst. Die alten Emissionskontingente der Bebauungspläne Mühlaich l,
II, III und IV sind somit obsolet.
Die beiden
Gutachten wurden aus immissionsschutzfachlicher Sicht auf Vollständigkeit und
Plausibilität geprüft. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen. Die oben
beschriebene Vorgehensweise zur neuen Emissionskontingentierung ist aus
immissionsschutzfachlicher Sicht zu begrüßen.
Den Belangen des Immissionsschutzes wird somit
nachgekommen.
Würdigung:
[Die Stellungnahme
wurde laut Auswahlfeld zum Bebauungsplan abgegeben; angesichts einer weiteren
ausführlicheren Stellungnahme zum Bebauungsplan wird ein Versehen unterstellt
und die o.g. Stellungnahme im FNP-Verfahren behandelt.]
Für die vorbereitende
Bauleitplanung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
6. Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 02.02.2018 (Hinweis auf Schreiben vom 04.07.2017)
die
Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Beteiligung
an den beiden o.g. Bauleitplanverfahren und verweist auf ihre Stellungnahme im
Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens vom Juli des vergangenen Jahres.
Diese hat als grundsätzlich noch einmal angeführt zu gelten.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 04.07.2017
wird verwiesen. In jenem Schreiben wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln gewesen wären.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf ist
nicht ersichtlich.
7.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Schreiben
vom 15.01.2018
Gegen die
geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden
Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer
Konzernunternehmen keine Bedenken.
Künftige Aus-
und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn
weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu
gewähren.
Durch den
Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch
Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu
Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Gegen die aus
dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der
Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Eventuell erforderliche
Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind
gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Wir bitten
Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den
Beschluss zu übersenden.
Anträge auf
Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme
vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum weitgehend gleichlautenden Schreiben vom 04.07.2017 wird verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein
materieller Änderungsbedarf ist nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
8.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung
Süd, Kempten, Schreiben vom 05.01.2018 (Hinweis auf E-Mail vom 01.06.2017)
Zur o. a.
Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2017401 vom 01.06.2017
Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Stellungnahme vom 01.06.2017:
die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.
Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese
Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert
oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie
möglich zu halten sind.
Falls im
Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in
Verbindung zu treten.
Sollten Sie im
Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen,
können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit eine
koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzten Sie
sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in
Verbindung mit:
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Technik
Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger
Straße 2
D-86368
Gersthofen
Diese Adresse
bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu
verwenden.
Diese
Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Für die
Beteiligung danken wie Ihnen.
Würdigung:
Auf die
Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 01.06.2017 wird verwiesen. Neue
Gesichtspunkte werden nicht vorgebracht.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf ist
nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
9. Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom
22.01.2018 (Hinweis auf Stellungnahme vom 19.07.2017
Mit unserer
Stellungnahme vom 19.07.2017 haben wir Ihnen den Bestand unserer Betriebsmittel
im Geltungsbereich übermittelt. Diese Stellungnahme behält weiterhin
Gültigkeit.
Stellungnahme
vom 19.07.2017:
Sie
informieren uns über die oben genannte Aufstellung des Bebauungsplanes und die
Aufstellung eines Planes zur Änderung des Flächennutzungsplanes, vielen Dank.
Innerhalb des
Geltungsbereiches verlaufen Kabelanlagen der LEW Verteilnetz GmbH.
Unsererseits
bestehen keine Einwände. Wir bitten jedoch folgende Punkte zu beachten:
Bestehende
20-kV-Kabelleitungen und Transformatorenstationen
Innerhalb des
Geltungsbereiches verlaufen mehrere 20-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft
zur elektrischen Versorgung der kundeneigenen 20-kV-Transformatorenstation der
Fa. Hirschvogel und für die Allgemeinheit. Unsere elektrischen Anlagen sind im
Kabellageplan dargestellt, den wir Ihnen vorab per E-Mail zugesandt haben.
Der
Schutzbereich dieser Kabelleitung beträgt 1 m beiderseits der Trassen.
Wir bitten um
Darstellung der bestehenden Transformatorenstationen und unserer
20-kV-Kabelanlagen im zukünftigen Flächennutzungsplan.
Die
Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV
(BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro sind einzuhalten.
Da bei einer
Beschädigung der Kabelleitungen Lebensgefahr besteht und es außerdem zu
umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der
Aufnahme von Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Planungsbereich die
aktuellen Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle
Buchloe
Bahnhofstraße
13
86807 Buchloe
Tel.
08241/5002-386
zu beschaffen.
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Sollte eine
zeitlich beschränkte elektrische Abschaltung einer betroffenen Kabelleitung
erforderlich sein, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die oben genannte
Betriebsstelle. Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen (Um-/Tieferlegung) an
unseren Kabelleitungen.
Bei
Grabarbeiten im Näherungsbereich bitten wir das beigefügte „Merkblatt zum
Schutz erdverlegter Kabel“ zu beachten.
Zukünftige
Vorhaben im Planungsgebiet
Folgende, für
uns wichtige Belange im Bereich des Leitungsschutzbereiches sind uns zur
Stellungnahme vorzulegen:
-
Bauvorhaben
-
Änderungen am Geländeniveau
-
Aufforstungsmaßnahmen
-
Abbau von Bodenschätzen bzw. Rekultivierungen
-
Ausweisung von Landschafts-/Wasserschutzgebieten oder Biotopen
Unter der
Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes und er Änderung des Flächennutzungsplanes
einverstanden.
Anlagen
Kabellageplan
Merkblatt zum
Schutz erdverlegter Kabel
Die der Stellungnahme aus dem frühzeitigen Verfahren
beigefügten Anlagen werden hier nicht erneut abgedruckt.
Würdigung:
Auf die
Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 19.07.2017 wird verwiesen. Neue
Gesichtspunkte werden nicht vorgebracht.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf ist
nicht ersichtlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend