Betreff
Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zur Bauvoranfrage zum Kiesabbau mit Verfüllung – Teilfläche Fl.Nr. 1353/0 Gemarkung Epfach – Nähe Neuhof
Vorlage
01/2018/1143
Aktenzeichen
6024.02-10711
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1353/0 der Gemarkung Epfach wurde eine Bauvoranfrage für die Genehmigung o.g. Bauvorhabens gestellt.

 

Dieses Vorhaben bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Öffentliche Belange werden beeinträchtigt, da das Vorhaben u.a.

 

-          den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB)

-          Belange des Bodenschutzes beeinträchtigt  (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB)

-          den Darstellungen des Regionalplanes widerspricht  (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB)

-          den Zielen der Raumordnung widerspricht  (§35 Abs. 3 Satz 2  BauGB)

 

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Des Weiteren sind in der Gemeinde Denklingen genügend genehmigte Kiesgruben vorhanden, um den Bedarf nach Kies zu decken. Weitere Kiesgruben würden nur ein Überangebot an Kies schaffen.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu erteilen.