Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1353/0 der Gemarkung Epfach wurde eine Bauvoranfrage für die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens gestellt.
Dieses Vorhaben
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht.
Das Vorhaben ist
nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Öffentliche Belange
werden beeinträchtigt, da das Vorhaben u.a.
-
den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB)
-
Belange
des Bodenschutzes beeinträchtigt (§35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB)
-
den
Darstellungen des Regionalplanes widerspricht
(§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB)
-
den
Zielen der Raumordnung widerspricht (§35
Abs. 3 Satz 2 BauGB)
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche
Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 BauGB auch dann entgegen,
soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der
Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Des Weiteren sind in
der Gemeinde Denklingen genügend genehmigte Kiesgruben vorhanden, um den Bedarf
nach Kies zu decken. Weitere Kiesgruben würden nur ein Überangebot an Kies
schaffen.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist nicht zu erteilen.