Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1771 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Hirschvogel Automotive Group (§ 30 BauGB). Bei o.g.
Bauvorhaben handelt es sich um einen Sonderbau. Eine Genehmigungsfreistellung
nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Ebenfalls
wird ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
hinsichtlich der zu erhaltenden Bäume gestellt (siehe Befreiungsantrag in den
Anlagen).
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist
vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen
städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen
Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.