Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1150/6 der Gemarkung Epfach wurde ein Antrag auf Baugenehmigung für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1
BauGB. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange
werden beeinträchtigt, da das Vorhaben u.a.
- den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und
- die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Nach § 35 Abs. 4 Nr.
5 BauGB kann einer Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis höchstens zwei
Wohnungen nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des
Flächennutzungsplans widerspricht oder die Verfestigung und Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt, wenn das Gebäude zulässigerweise errichtet
worden ist, die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist und das Gebäude vom
bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.