Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 01.07.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik – Ökostrom 24“ gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020, gebilligt in der Sitzung vom 07.10.2020) im Rathaus Denklingen vom 29.10.2020 bis 11.12.2020 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 29.10.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 25.09.2020 bis zum 11.12.2020 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
In der Sitzung vom 20.01.2021 wurden die Beschlüsse über die im Verfahren §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Die Stellungnahme des Landratsamtes Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde wurde in der Sitzung vom 17.02.2021 ergänzend behandelt.
Ebenfalls mit Beschluss vom 17.02.2021 wurde der überarbeitete Entwurf in der Fassung vom 08.02.2021 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung fand vom 01.03.2021 bis 08.04.2021 (inkl. Verlängerung des Beteiligungszeitraumes vom 01.04.2021 auf 08.04.2021) statt.
Mit E-Mails vom 18.02.2021 und 23.02.2021 (Mitteilung der Verlängerung inkl. Ergänzung der umweltbezogenen Stellungnahmen) wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 08.02.2021 bis zum 08.04.2021 gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 23 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Stellungnahme vom 08.04.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 30.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 04.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 25.02.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 24.02.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 01.04.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 18.02.2021
Folgende 16 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 25.02.2021
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 04.03.2021
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Stellungnahme vom 08.04.2021
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 12.03.2021
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 30.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.03.2021
- Markt Kaltental, Stellungnahme vom 18.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 25.02.2021
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 01.03.2021
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 19.02.2021
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 01.04.2021
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 18.02.2021
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 7 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 15.03.2021
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, E-Mail vom 15.04.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 04.03.2021
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 19.03.2021
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 24.02.2021
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 23.02.2021
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 26 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, E-Mail vom 19.03.2021
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die
von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen unter Umständen auftretenden
Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
Während der Bauphase darf es zu keiner
Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten
zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt
werden.
Kommt es im Rahmen der Bauphase zu
Beschädigungen der Feldwege / Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber
umgehend in Stand gesetzt werden.
Die regelmäßige Pflege der geplanten
Bauflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und
die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen
bestellten Nachbarflächen vermieden werden.
Die Stellungnahme vom 21.12.2020 bleibt davon
unberührt.
Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung
vom 20.01.2021 beschlossen:
Das Vorhaben sieht eine
Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, die auf zwei Standorten innerhalb des 110 m
– Korridors der Bahnstrecke Landsberg-Weilheim entstehen soll. Es handelt sich
dabei laut Planungsunterlagen um besonders geeignete Flächen, gemäß dem
gemeindlichen „Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“.
Dem Umweltbericht zufolge soll der Ausgleich
auf einer Teilfläche des Flurstücks 3172, Gemarkung Denklingen, realisiert
werden. Als Entwicklungsziel ist eine extensive Wiese vorgesehen. Die restliche
Fläche des Grundstücks Fl.-Nr. 3172 soll ebenfalls als extensive Wiese angelegt
und als Ökokonto verwendet werden.
Die momentane Bewirtschaftung der Fl.-Nr.
3171 erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb von Phanthipha Sporer, Hauptstraße. 21, 86920 Denklingen.
Wir bitten, das Ausgleichskonzeptes des
Bebauungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob eine
standorttypische extensive Bewirtschaftung weiterhin durch den Betrieb Sporer möglich ist, um den Verbrauch von landwirtschaftlicher
Nutzfläche möglichst gering zu halten.
Beschluss
vom 20.01.2021:
Zu
Pflege der Ausgleichsmaßnahmen ist die Fläche zu mähen. Das Mahdgut sollte
einige Tage auf der Fläche belassen werden und dann komplett entfernt werden.
Einer weiteren Verwendung des Mahdguts beispielsweise als Viehfutter (und damit
der Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung) steht nichts entgegen. Dabei
ist jedoch ist zu beachten, dass das Ausbringen von Dünge- oder
Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist. Das Bewirtschaftungskonzept ist vorab
mit der UNB abzustimmen.
Abwägung:
Die Bauarbeiten finden auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs statt. Lediglich während der Anlieferung der Bauteile kann es zu kurzzeitigen Behinderungen kommen.
Auf der landwirtschaftlichen Fläche westlich der Flurnummer 2512, Gemarkung Denklingen, soll ein Gewerbegebiet entstehen. Die Erreichbarkeit der Flächen im Osten und im Norden ist trotzdem gegeben.
Bei der Fl.-Nr. 2828 grenzen im Osten weitere landwirtschaftliche Flächen an. Die Erreichbarkeit der Flächen ist auch hier gegeben.
Die Mahd der Flächen unter den Modulen darf nicht vor dem 15.06. eines Jahres erfolgen. Das Aussamen der Pflanzen ist ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung der extensiven Wiesen. Eine regelmäßige Mahd vor Samenreife wurde die Entwicklung der Extensive Wiese beeinträchtigen. Das Zukaufen und Ausbringen von Saatgut ist als Unterhaltungsmaßnahme weder sinnvoll und wirtschaftlich.
Abwägung
vom 20.01.2021
Zu Pflege der Ausgleichsmaßnahmen ist die
Fläche zu mähen. Das Mahdgut sollte einige Tage auf der Fläche belassen werden
und dann komplett entfernt werden. Einer weiteren Verwendung des Mahdguts
beispielsweise als Viehfutter (und damit der Fortführung der
landwirtschaftlichen Nutzung) steht nichts entgegen. Dabei ist jedoch ist zu
beachten, dass das Ausbringen von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln nicht
zulässig ist. Das Bewirtschaftungskonzept ist vorab mit der UNB abzustimmen.
Beschluss:
(Vorschlag)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
Teilweise zurückgewiesen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht
veranlasst.
2) Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren,
Schreiben vom 15.03.2021
Derzeit sind die Planungen in der Gestalt,
dass die Photovoltaikanlagen 110 Meter entlang der Bahnlinie vorgesehen sind.
Als Berufsstand sind wir nicht grundsätzlich gegen erneuerbare Energien. Dies
ist aus unserer Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch das richtige Maß
zwischen dem Bau von EEG-Anlagen und dem Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche
zu finden. Da viele gute landwirtschaftliche Böden durch die Nutzung von
erneuerbaren Energien mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen über sehr lange Zeit
einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und durch die langjährige
Nichtbewirtschaftung auch danach noch längere Zeit für die landwirtschaftliche
Nutzung von geringem Wert sind, bedeutet dies für die Landwirtschaft vor Ort
einen großen Einschnitt.
Deswegen regen wir an, die Nutzung für
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie geplant auf 110 Meter neben der Bahnlinie
zu begrenzen und in keinem Fall eine Erweiterung auf 200 oder noch mehr Meter
zuzulassen.
Abwägung:
Die Gemeinde Denklingen hat für die
Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen ein Standortkonzept erstellt. Die
wurde vor der EEG Novelle 2021 erstellt. Die Gemeinde Denklingen hat, zum
Schutz des Landschaftsbildes, nicht die Absicht den Korridor auf 200 m zu
verbreitern.
Beschluss:
(Vorschlag)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine
Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
3) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München,
E-Mail vom 15.04.2021
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz
AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit
folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Der geplanten Bauleitplanung kann bei
Beachtung und Einhaltung den nachfolgenden
Bedingungen / Auflagen und Hinweisen aus
Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zugestimmt werden. Durch das
Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf
der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
1.
Infrastrukturelle Belange
In dem Bereich sind Planungen für die
Anschlussstelle Denklingen von Süden vorgesehen. Die genauen
Trassierungsdetails stehen jedoch noch nicht fest. Die Bebauung inkl.
Einfriedung kann erst mit 5,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze beginnen.
Ein Blendgutachten muss uns vorgelegt werden,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von
Signalbildern nicht vorkommen. Ggf. ist die
Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.
Ein widerrechtliches Betreten sowie sonstiges
Hineingelangen in den Gefahrenbereich der
Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und
durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft
auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen,
wonach es verboten ist, Bahnanlagen,
Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu
beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige
Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder
andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der
geplanten baulichen Anlagen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik unter
Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften,
technischen Bedingungen und einschlägigen
Regelwerke zu erfolgen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit
aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen
betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und
ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind
blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen,
dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der
Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende
Abschirmungen anzubringen. Ein Blendgutachten
muss uns vorgelegt werden. Ggf. ist die
Einrichtung eines Blendschutzes notwendig.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch
Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen
Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z. B.
Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer
durch Z. B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die
Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht
werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der
Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich
Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch
Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von
allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
aus Schäden und Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf
usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber
der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer
dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß
in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe
kann nicht zugestimmt werden.
Wir weisen darauf hin, dass sich in dem
Bereich die Freileitungen befinden. Sollte die
Freileitungen betroffen sein, sind Maßnahmen,
wie Z. B. Verlegung, erforderlich. Während der Bauarbeiten sowie im Betrieb der
Photovoltaikanlage ist die Freileitung gegen Beschädigung zu schützen. Die
Durchfahrtshöhe ist zu beachten.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich
zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas,
Wasser, Kanal, usw.) über evtl. vorhandene
Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- /
Hubgeräten (z. B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der
Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen verboten. Die Einhaltung dieser
Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TUV-Abnahme) sicher
zu stellen. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Die Kosten
sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise
Betriebsanlagen der DB überschwenkt,
so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche
Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 8 Wochen vor Kranaufstellung bei
der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur
Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben
bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement (I.NF-S-D), Herr Wolfgang Prokop,
Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 089/1308-72708, Email:
wolfgang.prokop@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher
Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Abstand und Art der Bepflanzung müssen so
gewählt werden, dass bei Windbruch keine
Bäume auf das Bahngelände bzw. in das
Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der
Mindestabstand ergibt sich aus der
Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind
durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Soweit
von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht
vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu
entfernen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf
Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund
vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein
Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen
(Baustelleneinrichtungsfläche).
Lagerungen von Baumaterialien entlang der
Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe /
Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie
notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit
dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne
Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung
der Bahnanlagen entstehen Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase,
Funkenflug, Abriebe Z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen
können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus
dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt
Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere
Auflagen und Bedingungen vor.
Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus
der Baumaßnahme entstehen, haftet der
Bauherr im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.
2.
Immobilien Belange
In Hinblick auf eine zukünftige Bebauung
weisen wir darauf hin, dass die Abstandsflächen
gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige
baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen
einzuhalten sind.
Es wurde im Rahmen der Stellungnahme zum
Bauantrag nicht geprüft, ob DB-Rechte auf dem Baugrundstück vorliegen. Liegt
ein entsprechender Sachverhalt vor, so sind die Unterlagen durch den Bauherrn
entsprechend aufzubereiten und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir
behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
3.
Schlussbemerkung
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des
Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der
Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet
werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich
eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren
zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Satzungsbeschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die
Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die
Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.
+++++++ Wir bitten um Beachtung, dass wir
trotz der aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht sind, die Bearbeitung der
Beteiligungen der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs-
und Bauvorhaben Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu
bearbeiten, dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend
gewährleistet werden kann.
Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und
um Berücksichtigung in den betroffenen
Verfahren. +++++++
Abwägung:
Zu 1. Infrastrukturelle
Belange
Es liegen keine
konkreten Aussage zur der geplanten Anschlussstelle im Süden vor. Auch auf
Nachfrage konnten keine konkreten Informationen vorgelegt werden. Eine
sachgerechte Abwägung des Belangs ist aufgrund der fehlenden Informationen
nicht möglich. Die Planung hält an ihrer Planung fest.
Es wurde ein Blendgutachten durch die SolPEG GmbH
erstellt, um die potentielle Blendwirkung der Anlage auf die benachbarte
Bahnstrecke Lanbsberg – Schongau zu ermitteln. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis. Dass die Wahrscheinlichkeit für Reflexionen durch die
Photovoltaikanlagen äußerst gering ist. Somit kann eine Beeinträchtigung der
Zugführer durch Reflexionen ausgeschlossen werden.
Das Blendgutachten
liegt den Planungsunterlagen bei.
Die Baumaßnahmen finden
auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs statt. Die Bahntrasse wird nicht
beeinträchtigt. Das Niederschlagswasser wird innerhalb des Geltungsbereichs
versickert. Da die Bahnanlage höher liegt als das umgebende Gelände, ist eine
Ableitung auf Bahngrund auszuschließen.
Die Vorschriften über
den Umgang mit Baumaterial und Baumaschinen in Gleisnähe werden im Rahmen der
Bauausführung beachtet.
Entlang der Bahntrasse
sind keine neuen Planzungen vorgesehen. Der bestehende Baum wird erhalten.
Zu 2.
Die Abstandflächen nach
Art 6 BayBO werden eingehalten.
Zu 3.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Beschluss: (Vorschlag)
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Änderung der
Planunterlagen.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 04.03.2021
Gegen den Entwurf vom 08.02.2021 werden keine
Einwendungen vorgebracht.
Als etwas „unglücklich“ wird allerdings die Planzeichnung empfunden. In der Papierform lassen sich bei dem gewählten Maßstab verschiedene Festsetzungen durch Planzeichen, wie z.B. die Baugrenzen und die Bemaßung nur schwer erkennen.
Abwägung:
Die Schriftgröße wird
nochmal angepasst.
Beschluss: (Vorschlag)
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle
Änderung der Planunterlagen.
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech,
Schreiben vom 19.03.2021
Die untere
Naturschutzbehörde stimmt dem Bebauungsplanentwurf im Grundsatz zu, weist
jedoch nochmals darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung des
Bebauungsplanes erst nach Feststellung der Ausgleichsflächengröße sowie nach
Vorlage der Planung zur Aufrechterhaltung der Ausgleichsfläche erfolgen kann.
Wir bitten deshalb, die Beurteilung des Ausgangszustandes der Ausgleichsfläche
spätestens bis zum 31.05.2021 vorzunehmen und diese in jedem Fall zwei Wochen
vor der ersten Flächenmahd der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung
vorzulegen.
Ebenfalls
möchten wir auf einige kleinere Ausdrucksfehler im Umweltbericht auf S. 21 und
22 hinweisen, die im Rahmen des Verfahrens bereinigt werden könnten.
Abwägung:
Die festgesetzten
Ausgleichsflächen reichen aus, um den Eingriff zu kompensieren. Die Beurteilung
des Ausgangszustandes wird ermittelt und der Unteren Naturschutzbehörde zur
Abstimmung vorlegegt.
Die Fehler werden
korrigiert.
Beschluss: (Vorschlag)
Es erfolgt eine redaktionelle
Änderung der Planunterlagen.
6) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde,
München, Schreiben v. 24.02.2021
Die Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde Forsten verweist in ihrem Schreiben vom 24.02.2021 auf die
Stellungnahme vom 09.12.2020 zur 31. Flächennutzungsplanänderung (siehe hier
Beschlüsse im Verfahren §§ 3(1) und 4(1) BauGB sowie Verfahren §§ 3(2) 4(2)
BauGB zur 31. Flächennutzungsplanänderung).
Lt. Schreiben vom 24.02.2021 war man zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht
entgegenstehen.
In nun vorliegender Planung ist zusätzlich
zur Flächennutzungsplanung die Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik –
Ökostrom 24“ enthalten.
Ergebnis:
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung
sowie Aufstellung des Bebauungsplans steht den Erfordernissen der Raumordnung
grundsätzlich nicht entgegen.
Beschluss: (Vorschlag)
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
7) Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 23.02.2021
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1) Die öffentlichen
Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten
Benutzung ist ein Wendehammer von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2) Das Hydrantennetz ist
nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist
der Löschwasserbedarf nach den Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem.
Beyer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der
Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331
und W405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete
wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit
Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der
Kommandant der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige Kreisbrandrat
zu beteiligen.
3) Damit im Schadensfall
ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am
Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen
für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es ist vom Betreiber
ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde
eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht angestimmt.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und, sofern noch nicht geschehen, im Bebauungsplan unter
Hinweis C9 Brandschutz aufgenommen.
Beschluss: (Vorschlag)
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der
Planunterlagen.