Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1150/4 der
Gemarkung Epfach wurde ein Antrag auf Baugenehmigung für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung bedarf
grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55
Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art.
57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht.
Das Vorhaben ist nicht
privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben
nach § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Es handelt sich um einen Ersatzbau einer
landw. Halle. Die neue Halle wird ca. doppelt so breit wie die alte Halle (16m
statt bisher ca. 8 m).
Es liegt ein Antrag auf Abweichung nach Art.
63 BayBO von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Abstandsflächen vor.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind durch das Landratsamt zu prüfen.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch
Kleinkläranlage.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen. Die Abweichung ist durch das Landratsamt zu
prüfen.